Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 2. Abschnitt - Sicherungsverfahren (§§ 413 - 416) |
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Rechtsprechung zu § 413 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 413 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 413 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 413 StPO
- § 413 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 413 StPO:
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