Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   2. Abschnitt - Sicherungsverfahren (§§ 413 - 416)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 413

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Rechtsprechung zu § 413 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 413 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 413 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 126a (zu §§ 413 ff)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            §§ 61 ff (Übersicht) (zu §§ 413 ff)
            Gemeinsame Vorschriften
              § 71 (Selbständige Anordnung) (zu §§ 413 ff)

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