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   KG, 12.05.2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19)   

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KG, 12.05.2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19) (https://dejure.org/2020,40534)
KG, Entscheidung vom 12.05.2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19) (https://dejure.org/2020,40534)
KG, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19) (https://dejure.org/2020,40534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 354 Abs 2 StPO, § 407 Abs 1 S 1 StPO, § 407 Abs 1 S 2 StPO, § 408a Abs 1 S 1 StPO, § 412 S 1 StPO
    Strafbefehlsverfahren: Genügende Entschuldigung des Ausbleibens in der Hauptverhandlung nach Einspruch; Prüfung des Ausbleibens durch das Berufungsgericht nach Einspruchsverwerfung; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des angefochtenen Urteils; Aufhebung ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Jena, 24.05.2004 - 1 Ss 344/03

    Auslegung des Widerspruchs gegen einen Strafbefehl als Berufung; Unterscheidung

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt allein das Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und lediglich mittelbar dadurch der Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils; § 336 StPO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 Ss 344/03 - juris Rdn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 336 Rdn. 4 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die konkreten Umstände in der Zeit vor der Hauptverhandlung, in der der Einspruch verworfen wurde - und die Verhältnisse des Angeklagten (OLG München a.a.O. - juris Rdn. 22; Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 27).

    Für die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 11).

  • OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07

    VwV Reiseentschädigung

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Dagegen ist Mittellosigkeit, die den Angeklagten an der Reise zum Gerichtsort hindert und auch ohne Pflichtverletzung nicht durch staatliche Leistungen überbrückt werden kann, als genügender Entschuldigungsgrund anzusehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007 - 2 Ws 263/07 - juris Rdn. 12; Graf in BeckOK StPO a.a.O., § 329 Rdn. 25).

    (a) Zwar kann von einem Angeklagten, dem (wie hier) die Möglichkeit der Beantragung von Reisemitteln bekannt ist, regelmäßig - auch ohne entsprechende Hinweise im Ladungsformular - erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig, jedenfalls aber in angemessener Zeit vor dem Termin und mit nachprüfbaren Angaben zur Mittellosigkeit stellt, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007, a.a.O.).

  • OLG Jena, 03.06.2010 - 1 Ss 242/09

    Revision in Strafsachen: Zulässigkeit einer Revision der Staatsanwaltschaft gegen

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Daraus folgt auch, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist (OLG München a.a.O.; Thür. OLG a.a.O. - juris Rdn. 27; Maur a.a.O.); denn wenn nach allgemeiner Ansicht bei der Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ein großzügiger Maßstab an eine ausreichende Entschuldigung anzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, BGHSt 17, 391 - juris Rdn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 Ss 210/05 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 23; Frisch a.a.O.), so muss dies bei der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 Satz 1 StPO erst recht gelten, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. Thür. OLG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 2010 - 1 Ss 242/09 - juris Rdn. 17 m.w.N.; OLG München a.a.O. - juris Rdn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 1995 - 3 Ss 117/94 - juris Rdn. 5).

    Neue Tatsachen und neue Entschuldigungsgründe können in der Berufungsinstanz vorgebracht werden und sind zu berücksichtigen (vgl. Thür. OLG, Urteil vom 3. Juni 2010 a.a.O., juris Rdn. 11; Maur a.a.O., § 412 StPO Rdn. 18; Gössel a.a.O.).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren und bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen dürfen, ist im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters und der mit seiner Ausgestaltung verbundenen Risiken in besonderem Maße zu beachten; ihm ist bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Vorschriften - etwa bei der Frage der Einhaltung der formalen Anforderungen des § 410 Abs. 1 StPO oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rdn. 15 ff. und vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - juris Rdn. 12 f.; Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35 - juris Rdn. 9 f.).
  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren und bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen dürfen, ist im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters und der mit seiner Ausgestaltung verbundenen Risiken in besonderem Maße zu beachten; ihm ist bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Vorschriften - etwa bei der Frage der Einhaltung der formalen Anforderungen des § 410 Abs. 1 StPO oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rdn. 15 ff. und vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - juris Rdn. 12 f.; Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35 - juris Rdn. 9 f.).
  • BVerfG, 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf; Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2018 - 1 BvR 1998/17 - juris Rdn. 15 f.).
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren und bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen dürfen, ist im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters und der mit seiner Ausgestaltung verbundenen Risiken in besonderem Maße zu beachten; ihm ist bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Vorschriften - etwa bei der Frage der Einhaltung der formalen Anforderungen des § 410 Abs. 1 StPO oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rdn. 15 ff. und vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - juris Rdn. 12 f.; Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35 - juris Rdn. 9 f.).
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 32 Ss 130/11

    Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch bei

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Es handelte sich um ein überschaubares Tatgeschehen, dessen Ahndung im Strafbefehlswege der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht ausreichend erschien (dazu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 32 Ss 130/11 - juris Rdn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1994 - 2 Ws 215/94
    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Vertagung oder Entbindung von der Anwesenheit nicht beschieden hat (vgl. RGSt 59, 277, 279) - wobei es von den jeweiligen Umständen abhängt, inwieweit der Angeklagte verpflichtet ist, sich von der (positiven) Entscheidung über seinen Antrag zu vergewissern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 - 2 Ws 215/94 - juris Rdn. 9 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1976 - 1 Ss 185/75 -, SchlHA 1976, 158, 159; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rdn. 44) - oder wenn es einen solchen Antrag fehlerhaft abgelehnt hat (vgl. OLG München a.a.O. - juris Rdn. 23 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 1993 - Ss 170/93 -, VRS 85, 443, 444; zum Ganzen vgl. Frisch a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 25; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 329 Rdn. 20).
  • OLG Köln, 22.06.1993 - Ss 170/93

    Berufung; Betrug; Akteninhalt; Telefax; Umfangreiches Verfahren; Vertrauen;

    Auszug aus KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Vertagung oder Entbindung von der Anwesenheit nicht beschieden hat (vgl. RGSt 59, 277, 279) - wobei es von den jeweiligen Umständen abhängt, inwieweit der Angeklagte verpflichtet ist, sich von der (positiven) Entscheidung über seinen Antrag zu vergewissern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 - 2 Ws 215/94 - juris Rdn. 9 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1976 - 1 Ss 185/75 -, SchlHA 1976, 158, 159; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rdn. 44) - oder wenn es einen solchen Antrag fehlerhaft abgelehnt hat (vgl. OLG München a.a.O. - juris Rdn. 23 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 1993 - Ss 170/93 -, VRS 85, 443, 444; zum Ganzen vgl. Frisch a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 25; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 329 Rdn. 20).
  • RG, 02.07.1925 - II 225/25

    1. Kann das Ausbleiben des Angeklagten als Beschwerdeführers in der

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

  • OLG München, 08.09.2005 - 5St RR 66/05

    Vertrauensschutz bei sehr kurzfristigem Verlegungsantrag des Angeklagten

  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

  • OLG Nürnberg, 20.10.2009 - 1 St OLG Ss 160/09

    Strafverfahren: Ersatzzustellung an den Leiter einer Gemeinschaftsreinrichtung;

  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines

  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Anforderungen an Urteilsgründe

  • BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor

  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 3 Ss 117/94

    Hauptverhandlung; Nichterscheinen; Fortbleiben; Entschuldigungsgrund; Fernbleiben

  • KG, 16.09.1998 - 1 Ss 199/98
  • LG Freiburg, 18.04.2023 - 2/23 NBs 520 Js 15836/22

    Berufung und Wiedereinsetzung nach Verwerfungsurteil

    Hat der Angeklagte die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen und dies auch zu vertreten, so sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen (KG Beschl. v. 12.5.2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19), BeckRS 2020, 33654 Rn. 8, beck-online, m. w. N.).
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 1 RVs 156/21

    Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen wäre, hätte auch das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt - also eine insofern falsche Sachentscheidung getroffen - und der Senat eine die Verwerfung bestätigende Entscheidung aufzuheben gehabt (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 34136; KG, BeckRS 2020, 33654; OLG Karlsruhe, BeckRS 1993, 04443).
  • LG Freiburg, 18.04.2023 - 2/23 NBs 2/23

    Strafbefehlsverfahren: Verwerfungsurteil und Prüfung eines

    Hat der Angeklagte die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen und dies auch zu vertreten, so sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen (KG Beschl. v. 12.5.2020 - (5) 161 Ss 101/19 (19/19), BeckRS 2020, 33654 Rn. 8, beck-online, m. w. N.).
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