Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   

§ 329

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.

Rechtsprechung zu § 329 StPO

619 Entscheidungen zu § 329 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 619 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 329 StPO

Querverweise

Auf § 329 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
     
      Rechtsmittel
        Berufung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 329 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (zu § 329 IV)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 234 (zu § 329 I 1)
     
      Rechtsmittel
        Allgemeine Vorschriften
          § 302 I 2 (zu § 329 II 2)
        Revision
          § 342 (zu § 329 III)
          § 354 II 1 (zu § 329 I 2)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 411 II 1 (zu § 329 I 1)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht