Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 303

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Rechtsprechung zu § 303 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 303 StPO

Querverweise

Auf § 303 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 303 StPO:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 401 (zu § 303 S. 2)

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