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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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Rechtsprechung zu § 301 StPO

1.267 Entscheidungen zu § 301 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 301 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
          § 391 (Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung)
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger)
Was ist das?

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