Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Rechtsprechung zu § 301 StPO

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Querverweise

Auf § 301 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
          § 391 (Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung)
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger)
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