Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 2a. Abschnitt - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
Rechtsprechung zu § 420 StPO
14 Entscheidungen zu § 420 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 04.04.2000 - Ss 76/00
- OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
- OLG Köln, 15.07.2003 - Ss 209/03
- OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 3 Ws 67/97
- OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
Strafverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtannahme ...
- BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03
- OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
- OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10
Terminsgebühr, Beiordnung, Einspruch, Strafbefehlsverfahren
- OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
Vergütung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren
- OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09
Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als ...
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Literatur im Internet zu § 420 StPO
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