Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   2a. Abschnitt - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 420

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.

(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

Rechtsprechung zu § 420 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 420 StPO

Querverweise

Auf § 420 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
Redaktionelle Querverweise zu § 420 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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