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Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 417
Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

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Rechtsprechung zu § 417 StPO

66 Entscheidungen zu § 417 StPO in unserer Datenbank:

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§ 417 StPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 417 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 127b (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) (zu §§ 417 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 79 II (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren) (zu §§ 417 ff)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 II 3 (Verfahren) (zu §§ 417 ff)
Was ist das?

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