Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   2a. Abschnitt - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 417

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Rechtsprechung zu § 417 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 417 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 417 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 127b (zu §§ 417 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 79 II (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren) (zu §§ 417 ff)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 II 3 (Verfahren) (zu §§ 417 ff)

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