Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 417
Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Rechtsprechung zu § 417 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 417 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 127b (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) (zu §§ 417 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 79 II (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren) (zu §§ 417 ff)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 II 3 (Verfahren) (zu §§ 417 ff)
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