Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Rechtsprechung zu § 417 StPO
62 Entscheidungen zu § 417 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12
Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei ...
- KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07
Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten ...
- OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche
- OLG Oldenburg, 14.02.2022 - 1 Ss 221/21
Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständiges ...
- KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
Sprungrevision gegen ein Urteil im Strafbefehlsverfahren: Aufklärungsrüge gegen ...
- OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98
Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Festsetzung einer ...
- OLG Stuttgart, 31.01.2005 - 4 Ss 589/04
Beschleunigtes Verfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen ...
- OLG München, 09.06.2009 - 5St RR 128/09
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung durch ...
- BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf beschleunigtes Verfahren
- BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03
Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses ...
§ 417 StPO in Nachschlagewerken
- § 417 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschleunigtes Verfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 417 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127b (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) (zu §§ 417 ff)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 79 II (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren) (zu §§ 417 ff)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 II 3 (Verfahren) (zu §§ 417 ff)