Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 2a. Abschnitt - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
Rechtsprechung zu § 418 StPO
33 Entscheidungen zu § 418 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98
- OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
- OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 4 Ss 172/02
Revisionsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge fehlerhafter ...
- OLG Hamburg, 18.08.2011 - 16/11 (Rev) 1 Ss 39/11
Protokollierung der mündlich erhobenen Anklage im beschleunigten Verfahren
- BayObLG, 12.02.1998 - 3St RR 7/98
- OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
- OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
- BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02
Keine Zurückverweisung wegen fristwidriger Durchführung der Hauptverhandlung im ...
- KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07
- OLG Hamm, 22.08.2003 - 3 Ss 492/03
beschleunigtes Verfahren, Straferwartung; Pflichtverteidiger, Beiordnung, ...
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Literatur im Internet zu § 418 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - § 418 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschleunigtes Verfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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