Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 387

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

Literatur im Internet zu § 387 StPO

Querverweise

Auf § 387 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
        Berufung
        Revision

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