Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 387

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

Rechtsprechung zu § 387 StPO

6 Entscheidungen zu § 387 StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 387 StPO

  • Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
    Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
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  • Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu

Querverweise

Auf § 387 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
        Berufung
        Revision

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