Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 387 StPO
6 Entscheidungen zu § 387 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74
- OLG Frankfurt, 10.10.1995 - 3 Ws 661/95
- BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89
Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung
- OLG Hamm, 21.06.1980 - 1 Ss OWi 1414/80
- BVerfG, 08.02.1977 - 2 BvR 74/76
Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Mehrfachverteidigung im Privatklageverfahren
Literatur im Internet zu § 387 StPO
- Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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