Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 392

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 392 StPO

Literatur im Internet zu § 392 StPO

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