Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
Rechtsprechung zu § 375 StPO
2 Entscheidungen zu § 375 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06
Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung; ...
- OLG Bamberg, 29.05.2006 - 3 Ss OWi 430/06
Umfang einer Terminsvollmacht für den Verteidiger im Bußgeldverfahren
Literatur im Internet zu § 375 StPO
- § 375 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Privatklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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