Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Rechtsprechung zu § 379 StPO
9 Entscheidungen zu § 379 StPO in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 10.02.1988 - P.St. 1064
Prozeßkostenhilfe auch im Grundrechtsklageverfahren
- OLG Stuttgart, 13.02.1992 - 2 StE 1/91
- VGH Hessen, 09.11.2007 - 8 TP 2192/07
Rechtsweg für die Überprüfung strafprozessualer polizeilicher ...
- OLG Hamm, 25.10.2005 - 3 Vs 1/05
Privatklagesache; üble Nachrede; eigene Behauptung; Ehrverletzung
- OLG Hamm, 11.01.2001 - 3 Ws 475/00
Privatklage
- BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99
Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen ...
- BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52
Armenanwalt
- VerfGH Sachsen, 23.05.1996 - 19-IV-95
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen