Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
§ 379

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.

(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Literatur im Internet zu § 379 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 379 StPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Sicherheitsleistung
            §§ 110 ff (Prozesskostensicherheit) (zu § 379 I)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 379 III)

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