(1) 1Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. 2Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. 2§ 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
maßnahmen § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift § 4Entschädigung nach Billigkeit § 5Ausschluß der Entschädigung § 6Versagung der Entschädigung § 7Umfang des Entschädigungs-
anspruchs § 8Entscheidung des Strafgerichts § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 10Anmeldung des Anspruchs; Frist § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhalts-
berechtigten § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung § 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit § 14Nachträgliche Strafverfolgung § 15Ersatzpflichtige Kasse § 16Übergangs-
vorschriften § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik § 17(weggefallen) § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 8 StrEG
522 Entscheidungen zu § 8 StrEG in unserer Datenbank:
- KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im ...
- OLG Hamm, 14.02.2023 - 5 Ws 11/23
Keine nachträgliche Entschädigungsleistung nach Abschluss der gerichtlichen ...
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein ...
- BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21
Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch); ...
- KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des ...
- OLG Köln, 01.08.2023 - 2 Ws 654/22
Entschädigung nach StrEG wegen Freiheitsentzug; Entschädigung wegen Schaden durch ...
- OLG Hamm, 22.04.2021 - 4 Ws 39/21
Grobe Fahrlässigkeit; Entschädigung; Ausschluss; Kausalität; ...
- OLG Koblenz, 26.10.2015 - 2 Ws 550/15
Strafverfolgungsentschädigung: Bindung des Beschwerdegerichts an die ...
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 10 U 120/22
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad; StrEG -Entschädigung bei ...
- LG Karlsruhe, 23.10.2023 - 11 O 19/23
Grundentscheidung zur Entschädigung "für die erlittene Strafhaft" bei bloßer ...
Querverweise
Auf § 8 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110
Redaktionelle Querverweise zu § 8 StrEG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 8 III 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 V (Urteilsgründe)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 8 III 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1 [Verwaltungsrechtsweg]