Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 453c StPO
66 Entscheidungen zu § 453c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
- OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06
Keine Abschiebungshaft als Sicherungshaft bei inhaftierten Personen
- OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08
Strafvollstreckung: Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einer ...
- OLG Köln, 23.12.2010 - 2 Ws 845/10
Weitere Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl
- OLG Oldenburg, 03.09.2007 - 1 Ws 478/07
Kostenentscheidung bei einem selbständigen Zwischenverfahren: Zulässigkeit einer ...
- OLG Hamburg, 25.09.1987 - 1 Ws 187/87
StPO § 453c
- OLG Hamburg, 25.07.2008 - 2 Ws 124/08
Voraussetzungen einer befristeten Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2001 - 3 Ws 38/01
- KG, 09.01.2001 - 1 AR 1546/00
Sicherungshaftbefehl zur vorläufigen Unterbringung in einem "geeigneten" ...
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Literatur im Internet zu § 453c StPO
- § 453c StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Sonstige Freiheitsentziehungen
- § 82 (Sonstige Arten der Haft und Unterbringung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56f (Widerruf der Strafaussetzung)