Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 453c StPO
60 Entscheidungen zu § 453c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
- OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06
Keine Abschiebungshaft als Sicherungshaft bei inhaftierten Personen
- OLG Hamburg, 25.09.1987 - 1 Ws 187/87
- OLG Karlsruhe, 14.10.1982 - 3 Ws 250/82
- OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08
- OLG Köln, 23.12.2010 - 2 Ws 845/10
Weitere Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl
- KG, 17.08.2000 - 3 Ws 386/00
- OLG Oldenburg, 03.09.2007 - 1 Ws 478/07
Kostenentscheidung bei einem selbständigen Zwischenverfahren: Zulässigkeit einer ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2001 - 3 Ws 38/01
- LG Göttingen, 04.06.2007 - 51 BRs 59/03
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 453c StPO
- § 453c StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftbefehl - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Sonstige Freiheitsentziehungen
- § 82 (Sonstige Arten der Haft und Unterbringung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 58 (Weitere Entscheidungen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56f (Widerruf der Strafaussetzung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen