Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
Rechtsprechung zu § 459c StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 459c StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 459c StPO
Querverweise
Auf § 459c StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 459c StPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten) (zu § 459c III)
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