Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
Rechtsprechung zu § 459c StPO
6 Entscheidungen zu § 459c StPO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 29.10.2009 - 2 Ws 506/09
Rechtsweg bei Anfechtung einer die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch ...
- LG Mosbach, 05.12.2008 - 1 Qs 75/08
Einspruch gegen Strafbefehl: Zustimmung des Verteidigers zum Beschlussverfahren
- BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe ...
- OLG Hamm, 05.09.2002 - 3 Ss 706/02
Unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Genfer Konvention, kurzfristige ...
- LG Leipzig, 22.06.2001 - 1 Qs 30/01
- StGH Hessen, 02.11.1998 - P.St. 1345
Literatur im Internet zu § 459c StPO
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten) (zu § 459c III)
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