Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 459i

(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben. 

Hinweis der Redaktion:

§ 459i StPO ist gegenstandslos, da § 43a StGB verfassungswidrig und nichtig ist.

Literatur im Internet zu § 459i StPO

Querverweise

Auf § 459i StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

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