Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
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In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

Rechtsprechung zu § 452 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

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