Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
Rechtsprechung zu § 450 StPO
12 Entscheidungen zu § 450 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08
Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung ...
- VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe; ...
- BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00
Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene ...
- OLG Karlsruhe, 09.04.1992 - 2 Ws 48/92
- OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09
U-Haft, Strafhaft, Übergang
- OLG Zweibrücken, 27.01.2004 - 1 Ss 242/03
Strafrecht, Verkehrsrecht, Gerichtstyp
- BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01
Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung
- OLG Zweibrücken, 14.02.2003 - 1 Ss 117/02
Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich // Enthemmung und ...
- OLG Dresden, 04.12.2001 - 1 Ss 463/01
Spezialitätsgrundsatz; Verfahrenshindernis; Heilung
- OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendarrest
- § 87 (Vollstreckung des Jugendarrestes)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 51 (Anrechnung)
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