Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   

§ 459

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 459 StPO

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Literatur im Internet zu § 459 StPO

Querverweise

Auf § 459 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
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