Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 463d

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.

Rechtsprechung zu § 463d StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 463d StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 463d StPO:
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 294

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