Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 463d StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 463d StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 463d StPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 463d StPO:
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 294
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 463d StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?