Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 463d StPO
6 Entscheidungen zu § 463d StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 12.02.2008 - 4 Ws 541/07
Haftbefehl mit Urteilsverkündung, Haftbeschwerde, Untersuchungshaft keine ...
- BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07
Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung ...
- OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 86/07
Strafaussetzung: Nachholung eines versehentlich unterbliebenen ...
- OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
Unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe vom Hauptverhandlungstermin; ...
Literatur im Internet zu § 463d StPO
- § 463d StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtshilfe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 463d StPO:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 463d StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen