Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 463d StPO
5 Entscheidungen zu § 463d StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07
Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung ...
- OLG Hamm, 12.02.2008 - 4 Ws 541/07
Haftbefehl mit Urteilsverkündung, Haftbeschwerde, Untersuchungshaft keine ...
- OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 86/07
Strafaussetzung: Nachholung eines versehentlich unterbliebenen ...
- OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03
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Literatur im Internet zu § 463d StPO
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Querverweise
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