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AG Berlin-Schöneberg, 18.05.1995 - 30 M 7020/95 |
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- BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 18.05.1995 - 30 M 7020/95
Zwar mag die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Justizbeitreibungsordnung durch den Gerichtsvollzieher weder durch die ZPO (§ 753 ZPO), das GVG (§ 154 GVG) noch durch die Justizbeitreibungsordnung (§ 6 JBeitrO) ausgeschlossen sein (so BVerwG NJW 1983, 899, 900), gleichwohl fehlt es an einer Bestimmung, die seine Pflichtigkeit zur Wegnahme von Führerscheinen begründet.Die Justizbeitreibungsordnung ist, wie sich aus ihrem Aufbau, Sinn und Zweck ergibt, ein reines Verfahrensgesetz, das in diesem Bereich die Art und Weise der Vollstreckung regelt, nicht aber die Frage, wer danach Vollziehungsbeamter ist (BVerwG NJW 1983, 899, 900).
- AG Büdingen, 26.08.1996 - 6 AR 35/96 Er berief sich dabei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 18.05.1995 in der Sache 30 M 7020/95.
- AG Berlin-Tiergarten, 03.01.1996 - 289 Cs 426/94 Der Gerichtsvollzieher hat sich dem Vollstreckungsersuchen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht unter Berufung auf den Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 18.5.1995-30 M 7020/95 (DGVZ 1995/123 f) widersetzt.