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   KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19 - 121 AR 295/19   

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KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19 - 121 AR 295/19 (https://dejure.org/2020,50913)
KG, Entscheidung vom 20.01.2020 - 5 Ws 221/19 - 121 AR 295/19 (https://dejure.org/2020,50913)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 5 Ws 221/19 - 121 AR 295/19 (https://dejure.org/2020,50913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 453c Abs 1 StPO, § 454 Abs 2 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 4 StPO, § 56c Abs 3 Nr 2 StGB
    Widerruf der Aussetzung einer bereits langjährig vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Auf die (nur) gegen den Bewährungswiderruf gestützte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hob der Senat mit Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Widerrufsbeschluss wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Maßstabes sowie wegen unzureichender Sachaufklärung auf und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück.

    Da der Widerruf nach dieser Vorschrift - anders als der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB - nicht an ein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -, betreffend den Beschwerdeführer).

    Insbesondere bedarf es nach Maßgabe der § 463 Abs. 4, § 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Anlassurteils bereits etwa 14 Jahre und acht Monate lang die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden ist (vgl. zur Berechnung der Unterbringungsdauer im hiesigen Vollstreckungsverfahren den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -).

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    a) Bei dem Beschwerdeführer besteht ein Zustand im Sinne des § 67g Abs. 2 StGB in Gestalt des bereits im Anlassurteil festgestellten Störungsbildes fort, so dass die Maßregel nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 16).

    Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall nicht mehr in Betracht käme, so dass auch die mit einer Aussetzung verbundene Widerrufsoption obsolet wäre (vgl. insoweit etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 36, und vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, juris Rn. 23, zu § 67 Abs. 2 StGB).
  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Ohne sein Einverständnis kann ihm eine derartige Weisung nicht erteilt werden; denn die Weisung, den Wohnsitz in einer Heimeinrichtung zu nehmen oder beizubehalten, setzt nach § 68b Abs. 2 Satz 1, Satz 4, § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB die Einwilligung des Verurteilten voraus (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16 -, juris, Rn. 28).
  • OLG Saarbrücken, 18.09.2007 - 1 Ws 150/07

    Maßregel: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Da der Widerruf nach dieser Vorschrift - anders als der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB - nicht an ein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 - 1 Ws 150/07 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -, betreffend den Beschwerdeführer).
  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall nicht mehr in Betracht käme, so dass auch die mit einer Aussetzung verbundene Widerrufsoption obsolet wäre (vgl. insoweit etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 36, und vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 09.01.2001 - 5 Ws 9/01

    Sicherungshaftbefehl zur vorläufigen Unterbringung in einem "geeigneten"

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19
    Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 453c Abs. 1 i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO ("Sicherungsunterbringung"; vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 5 Ws 9/01 -, juris Rn. 3, m. w. Nachw.) wendet, ist sein als (einfache) Beschwerde statthaftes (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 453c Rn. 17) Rechtsmittel gegenstandslos.
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