Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
| 1. | durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder | |
| 2. | an mehr als zwei Tagen stattfinden |
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 163f StPO
28 Entscheidungen zu § 163f StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07
Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
Global Positioning System
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00
Beweisgewinnung durch GPS
- BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00
- BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97
BGH billigt polizeiliche Videoüberwachung eines Beschuldigten
- OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05
Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 1021/05
Observation; Telefonüberwachung; Rechtswidrigkeit; Anordnung; Vollziehung
- OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 1021/05
- OLG Hamm, 15.12.2003 - 4 AuslA 32/03
Auslieferungsverfahren, längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit
- OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08
Auslieferungsverfahren; längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit
- OLG Hamm, 15.12.2003 - 4 AuslA 157/03
Auslieferungsverfahren, längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit
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