Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
Rechtsprechung zu § 164 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 164 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 180
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