Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
Rechtsprechung zu § 164 StPO
14 Entscheidungen zu § 164 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Notwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum bei einem sich bedroht fühlenden Mitglied ...
- OLG Hamm, 11.01.2006 - 2 Ws 319/05
falsche Verdächtigung; Amtsträger; Beweiswürdigung; Nichteröffnung
- OVG Niedersachsen, 11.01.2012 - 11 OB 408/11
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei nachträglicher rechtlicher ...
- OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06
Strafverfahren gegen Ernst ZündelAusschluss der Wahlverteidigerin angeordnet
- BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher ...
- LG Frankfurt/Main, 26.02.2008 - 26 Qs 6/08
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Präventive Ingewahrsamnahme eines ...
- BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02
- BGH, 20.03.1963 - 3 StR 3/63
- BGH, 15.09.1983 - 4 StR 535/83
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 180