Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
Rechtsprechung zu § 168b StPO
8 Entscheidungen zu § 168b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.09.1990 - 2 VAs 1/90
- OLG Düsseldorf, 14.05.2007 - 5 Ss OWi 97/07
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
Global Positioning System
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - DL 16 S 17/06
Disziplinarmaßnahme bei Unterdrückung und Veränderung von Beweismitteln durch ...
- BGH, 19.06.1997 - 1 StR 168/97
- BGH, 15.01.1980 - 1 StR 730/79
- LG Offenburg, 31.05.2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05
Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr für die Teilnahme an der ...
- BGH, 24.01.1995 - 5 StR 577/94
Literatur im Internet zu § 168b StPO
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