Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 163a StPO
- 27 Entscheidungen zu § 163a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 25 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 163a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Das K.O.M.I.T.E.E., 28.2.97 (NJW 1997, 1591)
- BGH, polizeiliches Mithören, 13.5.96 (BGHSt 42, 139)
§§ 163a, 136 StPO, § 136a StPO, "Täuschung", "nemo tenetur", §§ 100a ff. StPO, Rechtsstaatsprinzip: grundsätzlich ist eine Selbstbezichtigung des Angeklagten gegenüber einem Privaten, der von der Polizei zur Aushorchung eingesetzt wird ("Horchfalle"), verwertbar
- BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211)
§§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
§§ 136a III, 163a IV StPO;
§ 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
§ 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
§ 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler
- BGH, Heustadelbrand, 12.10.93 (BGHSt 39, 349)
§§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage, wenn der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands die Belehrung nicht versteht, jedoch Verwertbarkeit, wenn der Verteidiger nicht nach § 257 StPO widerspricht
- BGH, Ladung durch Bundesanwaltschaft, 4.1.93 (NJW 1993, 868)
§§ 163a III, 161a II, III StPO, Verhältnismäßigkeit, zwangsweise Vorführung auch zum Zwecke der Gegenüberstellung
- BGH, "Sie werden so lange vernommen bis Klarheit herrscht", 29.10.92 (BGHSt 38, 372)
§§ 163a, 136 I 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage bei verwehrter Hinzuziehung eines Verteidigers
- BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
§§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
§§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
§ 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden
- BGH, angeblich erdrückende Beweislage, 24.8.88 (BGHSt 35, 328)
§§ 163a IV 2, 136a StPO, Täuschung, lediglich Anfangsverdacht;
Fortwirken der Täuschung bei Zweitvernehmung
Literatur im Internet zu § 163a StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Soll sich der Beschuldigte außerhalb der Hauptverhandlung äußern und gegebenenfalls wie? von RA Dr. Christian Rode (Aufsatz)
StraFo 2002
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 55 (Anhörung des Betroffenen)
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