Gerichtsverfassungsgesetz
15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) 1Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. 2Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) 1Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. 2Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. 3Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 4An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. 5Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) 1Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. 2Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) vom 08.10.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.10.2017 | Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) | 08.10.2017 | |
06.07.2013 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren | 02.07.2013 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 187 GVG
91 Entscheidungen zu § 187 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19
Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.04.2020 - 3 StR 430/19
Übersetzung des Urteils in die ungarische Sprache und Übermittlung an den ...
- BGH, 28.04.2020 - 3 StR 430/19
- BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 05.03.2018 - 5 BGs 47/18
Hinzuziehung eines Dolmetschers (Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des ...
- BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17
Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung; ...
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2272/16
Einspruch gegen einen Strafbefehl (Recht auf rechtliches Gehör; grundsätzlich ...
- BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22
Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig
- KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22
1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne ...
- OLG Hamburg, 06.12.2013 - 2 Ws 253/13
Strafverfahren: Umfang und Grenzen des Anspruchs des Angeklagten auf schriftliche ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 187 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren bei Zustellungen
- § 37 (Zustellungsverfahren)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 114b (Belehrung des verhafteten Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]