Gerichtsverfassungsgesetz
| 15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
Rechtsprechung zu § 191a GVG
5 Entscheidungen zu § 191a GVG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 41-IV-09
- BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2007 - L 1 SF 14/07
Richterablehnung; Ablehnungsgesuch; Glaubhaftmachung; nur präsente Beweismittel
- OLG Hamm, 27.11.2003 - 3 Ss 626/03
Anklageschrift; Übersetzung; Ausländer
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff (Zustellung)
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