Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
§ 191a

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

Rechtsprechung zu § 191a GVG

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Literatur im Internet zu § 191a GVG

Querverweise

Auf § 191a GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
        Kosten
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 107 (Gebühren und Auslagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 191a GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung)

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