Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. § 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Rechtsprechung zu § 163e StPO
8 Entscheidungen zu § 163e StPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.12.1997 - VI 1/97
GPS-Überwachung - § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO
- BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Zur Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" verurteilter Personen
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) ...
- BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07
- OLG München, 23.05.2006 - 3 VAs 35.06
Anordnung polizeilicher Beobachtung bei Führungsaufsicht - Entscheidung über ...
- OLG Karlsruhe, 11.10.2006 - 3 Ws 374/06
Strafrecht - 39 Jahre zurückliegende Baumängel: Strafverfolgung des Unternehmers
- BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Richterliche Durchsuchungsanordnungen in Strafverfahren haben eine Gültigkeit von ...
Literatur im Internet zu § 163e StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- StPO-Reform 2007 - §§ 163e, 163f, 477 StPO von Dieter Kochheim
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 22a (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen