Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132)   
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§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1§ 131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02.08.2000 (BGBl. I S. 1253), in Kraft getreten am 01.11.2000.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2000Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253

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Querverweise

Auf § 131a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
          § 131c (Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 456a (Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung)
          § 463a (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen)

Redaktionelle Querverweise zu § 131a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81g (DNA-Identitätsfeststellung) (zu § 131a II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163e (Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen)
Was ist das?

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