Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9a. Abschnitt - Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132) |
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 131a StPO
7 Entscheidungen zu § 131a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 2 VAs 3/06
Ermittlungsverfahren: Sachlich zuständiges Gericht für die Überprüfung einer ...
- OLG Celle, 16.04.2009 - 2 VAs 3/09
Europäischer Haftbefehl: Anfechtbarkeit des Ersuchens um Auslieferung bzw. ...
- OLG Hamm, 12.04.2007 - 1 Ss 112/07
Beweisantrag; Zeuge; namentlich benannt; Unerreichbarkeit; Begründung des ...
- BGH, 02.03.2011 - 2 AR 33/11
- BGH, 02.03.2011 - 2 ARs 56/11
Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts (Ergreifen).
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) ...
- BGH, 04.08.2009 - 5 StR 253/09
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch Behörde außerhalb der Justiz ...
Literatur im Internet zu § 131a StPO
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131c
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