Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 133
Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

Rechtsprechung zu § 133 StPO

24 Entscheidungen zu § 133 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 133 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Allgemeines
          Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
            § 118g (Vernehmung des gesetzlichen Vertreters)
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