Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
§ 81b

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 81b StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BayVGH, erkennungsdienstliche Unterlagen - Beleidigungsdelikte, 23.6.97 (NVwZ-RR 98, 496)
    § 81b StPO, zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufbewahrung bei Bagatelldelikten (hier verneint)

  • BGH, Stimmanalyse, 9.4.86 (BGHSt 34, 39)
    § 81b StPO, Art. 1, 2 GG, Beweisverwertungsverbot

  • BVerwG, Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger, 19.10.82 (BVerwGE 66, 192)
    § 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;
    "Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;
    Bewährungsstrafe (§ 56 I 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;
    Art. 74 I Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO

  • BVerwG, Lokalrandalierer, 19.10.82 (BVerwGE 66, 202)
    § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis, Einstellung des Anlaßstrafverfahrens steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen

  • BVerwG, erkennungsdienstliche Unterlagen - homosexuelle Vergehen, 25.10.60 (BVerwGE 11, 181)
    § 81b StPO;
    Art. 6 II MRK, Art. 2 I GG

Literatur im Internet zu § 81b StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 81b StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 36 I Nr. 2 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) (zu § 81b Alt. 2)

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