Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
§ 73

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

Rechtsprechung zu § 73 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, eingestecktes Geld, 21.4.70 (BGHSt 23, 254)
    § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt auch innerhalb fremder Räume regelmäßig das Einstecken;
    § 73 StPO, zu den Voraussetzungen der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens

Querverweise

Auf § 73 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
Redaktionelle Querverweise zu § 73 StPO:
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        Dolmetscher und Übersetzer
          § 14 (Verhandlungsdolmetscher) (zu § 73 II)
          § 15 (Urkundenübersetzer) (zu § 73 II)

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