Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
Rechtsprechung zu § 73 StPO
100 Entscheidungen zu § 73 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11
Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte ...
- OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12/13
- BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung).
- BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70
eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel ...
- KG, 20.05.1996 - 1 AR 217/96
- OLG Karlsruhe, 02.01.2013 - 2 Ws 1/13
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die ...
- BGH, 07.04.1993 - StB 7/93
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
- OLG Düsseldorf, 08.09.1993 - 3 Ws 493/93
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Literatur im Internet zu § 73 StPO
- Mitwirkung des Verteidigers bei der Auswahl und Leitung von Sachverständigen von Jens Bielefeld (Aufsatz)
über www.jurawelt.com
- Über Probleme des Sachverständigenbeweises im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von Egon Müller (Aufsatz)
Stand: 1997
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Querverweise
Auf § 73 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 73 StPO: