Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
Rechtsprechung zu § 73 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 73 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 73 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, eingestecktes Geld, 21.4.70 (BGHSt 23, 254)
§ 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt auch innerhalb fremder Räume regelmäßig das Einstecken;
§ 73 StPO, zu den Voraussetzungen der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens
Literatur im Internet zu § 73 StPO
- Mitwirkung des Verteidigers bei der Auswahl und Leitung von Sachverständigen von Jens Bielefeld (Aufsatz)
über www.jurawelt.com
- Über Probleme des Sachverständigenbeweises im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von Egon Müller (Aufsatz)
Stand: 1997
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 73 StPO verweisen folgende Vorschriften:
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