Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 83

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

Rechtsprechung zu § 83 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 83 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 83 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 256 II (zu § 83 III)

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