Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 77 StPO
34 Entscheidungen zu § 77 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Cottbus, 11.08.2008 - 24 jug Qs 40/08
Versäumung des Hauptverhandlungstermins: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ...
- OLG Karlsruhe, 25.03.2003 - 1 Ws 381/02
Ausbleiben des Dolmetschers in der Hauptverhandlung: Ausschluss der Verhängung ...
- KG, 21.11.2007 - 1 AR 1087/07
Strafverfahren: Kostentragungspflicht des Dolmetschers bei unentschuldigtem ...
- KG, 21.11.2007 - 1 Ws 199/07
- OLG Düsseldorf, 17.01.1997 - 2 Ws 506/96
StPO § 121
- OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 2 Ws 194/96
StPO § 121
- OLG Koblenz, 13.05.1974 - 1 Ws 202/74
StPO § 77
- OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 1 Ws 337/09
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verfahrensverzögerung ...
- OLG Düsseldorf, 03.09.2012 - 3 RBs 98/12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)