Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
Rechtsprechung zu § 88 StPO
8 Entscheidungen zu § 88 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.10.1979 - 1 StR 440/79
- BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99
Vermögensrecht
- BGH, 25.05.2005 - 2 ARs 121/05
Zuständigkeitsbestimmung (Vollstreckungsleitung; Bewährungsüberwachung).
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer ...
- LAG Sachsen, 15.09.1995 - 8 Sa 391/95
- KreisG Kamenz, 26.08.1992 - C 5/91
- BGH, 07.10.1960 - 4 StR 342/60
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