Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Art. 46

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Rechtsprechung zu Art. 46 GG

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Querverweise

Auf Art. 46 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 GG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
          § 904 Nr. 1 (Nachzahlung von Leistungen) (zu Art. 46 III)
          § 905 (Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht) (zu Art. 46 IV)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 36 (Parlamentarische Äußerungen) (zu Art. 46 I)
     
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 187 (Verleumdung) (zu Art. 46 I 2)
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