Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   

Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Rechtsprechung zu Art. 46 GG

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Literatur im Internet zu Art. 46 GG

Querverweise

Auf Art. 46 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bundespräsident
Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 GG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 904 Nr. 1 (Unzulässigkeit der Haft) (zu Art. 46 III)
          § 905 (Haftunterbrechung) (zu Art. 46 IV)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 36 (Parlamentarische Äußerungen) (zu Art. 46 I)
     
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 187 (Verleumdung) (zu Art. 46 I 2)
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