Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Rechtsprechung zu Art. 46 GG
45 Entscheidungen zu Art. 46 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; ...
- BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Pofalla II
- LAG Niedersachsen, 22.03.2007 - 7 Sa 105/06
Höhergruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten aufgrund fiktiver ...
- VG Meiningen, 17.12.2002 - 6 D 60018/02
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren; ...
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01
Abgeordnetenbüro
- BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00
Pofalla I
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09
Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; ...
- VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 3077/06
Zur Sammlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09
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Literatur im Internet zu Art. 46 GG
- Art. 46 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Indemnität
Politische Immunität - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 36 (Parlamentarische Äußerungen) (zu Art. 46 I)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 187 (Verleumdung) (zu Art. 46 I 2)