Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Rechtsprechung zu Art. 18 GG

161 Entscheidungen zu Art. 18 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 18 GG

Querverweise

Auf Art. 18 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bundestag
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5 (zu Art. 18 S. 2)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 16 Nr. 1 (Versagung der Bestellung)
          § 20 II Nr. 7 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
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