Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Rechtsprechung zu Art. 65 GG
75 Entscheidungen zu Art. 65 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
- LAG Köln, 13.06.2000 - 13 (2) Sa 480/00
Dienststelle: Verlegung, Folgepflicht des Arbeitnehmers - Direktionsrecht - ...
- BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91
Unwirksamkeit der Mittagspausenregelung in Baden-Württemberg
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88
Warnung vor Glykolwein
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
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