Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Artikel 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Rechtsprechung zu Art. 65 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Osho I, 26.6.02 
    Art. 4 I, II GG, kritische Informationen durch die Bundesregierung über Religionsgemeinschaften/Jugendsekten sind grds. zulässig (insoweit Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des BVerwG, «Jugendsekte - Osho-Rajneesh»), jedoch nur unter Wahrung religiös-weltanschaulicher Neutralität;
    Art. 1 III GG, Schutz vor faktisch-mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen;
    Art. 30 GG, Bundeskompetenzen bei informalem Regierungshandeln (Art. 65 GG)

  • BVerwG, Jugendsekte - Osho-Rajneesh, 13.3.91 (NJW 1991, 1770)
    Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65 GG, "informales" Regierungshandeln (Hinweis: vorliegender Nichtannahmebeschluß wurde gegenstandslos durch die stattgebende Verfassungsbeschwerde-Entscheidung des BVerfG, «Osho I»)

Literatur im Internet zu Art. 65 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 65 GG:
    GG
      Der Bundestag
     
      Der Bundesrat

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