Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Artikel 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Rechtsprechung zu Art. 68 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 68 GG

Querverweise

Auf Art. 68 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
Redaktionelle Querverweise zu Art. 68 GG:
    GG
      Der Bundestag
        Art. 39 I 3 (zu Art. 68 I 1)
     
      Verteidigungsfall
        Art. 115h III (zu Art. 68 I 1)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 121 (zu Art. 68 I 1)

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