Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Rechtsprechung zu Art. 68 GG
42 Entscheidungen zu Art. 68 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der ...
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
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Bundestagsauflösung
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Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei ...
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode ...
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
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Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids; zulässige Klageart ist die ...
- BVerfG, 11.01.1983 - 2 BvQ 4/82
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
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