Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Rechtsprechung zu Art. 68 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu Art. 68 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Bundestagsauflösung, 25.1.83 (BVerfGE 62, 1)
Literatur im Internet zu Art. 68 GG
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