Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Rechtsprechung zu Art. 94 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu Art. 94 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 94 GG
- Rechtsrahmen und Rechtspraxis der Bestellung von Richterinnen und Richtern zum Bundesverfassungsgericht
von Prof. Dr. Axel Tschentscher (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jan Sieckmann (Hrsg.), Verfassung und Argumentation, 2005, S. 95-113. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 94 GG:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- §§ 93 ff (zu Art. 94 II 2)
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