Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Artikel 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Rechtsprechung zu Art. 94 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 94 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 94 GG:
    GG
      Verteidigungsfall
    Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 1 (zu Art. 94 II)
        §§ 5 ff (zu Art. 94 I)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
          §§ 93 ff (zu Art. 94 II 2)

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