§ 36
Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

Rechtsprechung zu § 36 PUAG

7 Entscheidungen zu § 36 PUAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 36 PUAG

Querverweise

Auf § 36 PUAG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 36 PUAG:
    PUAG
      § 17 IV (Beweiserhebung) (zu § 36 III)
      § 18 III, IV (Vorlage von Beweismitteln) (zu § 36 III)
      § 27 II (Grundlose Zeugnisverweigerung) (zu § 36 III)
      § 29 II 2, III (Herausgabepflicht) (zu § 36 III)
      § 30 IV (Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln) (zu § 36 III)

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