(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.
Rechtsprechung zu § 36 PUAG
7 Entscheidungen zu § 36 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf ...
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05
Visa-Untersuchungsausschuss
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2009 - 1 BGs 29/09
Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Beweisantrages im 1. ...
- BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes ...
- BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss; BND-Untersuchungsausschuss (Requests ...
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
- § 82a
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 100 (zu § 36 II)
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