(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.
(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 PUAG
5 Entscheidungen zu § 2 PUAG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss ...
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
- VG Hannover, 04.07.2006 - 18 A 1169/02
Degradierung eines Beamten wegen uneidlicher Faslchaussage; Degradierung; ...
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
- § 66a
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