Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 6. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 (§§ 63 - 67) |
In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Literatur im Internet zu § 66a BVerfGG
Querverweise
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