Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   6. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 (§§ 63 - 67)   
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In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Literatur im Internet zu § 66a BVerfGG

Querverweise

Auf § 66a BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7

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