Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   

Artikel 76

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Staatsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, daß ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.

Rechtsprechung zu Art. 76 Verf

9 Entscheidungen zu Art. 76 Verf in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 76 Verf

Querverweise

Auf Art. 76 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 76 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Rechtspflege
          Art. 68 I Nr.4
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