Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Literatur im Internet zu Art. 126 GG
- Art. 126 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorkonstitutionelles Recht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 126 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
- § 86 II
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