Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 126

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Literatur im Internet zu Art. 126 GG

Querverweise

Auf Art. 126 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 126 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5

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