Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsprechung zu Art. 143a GG
71 Entscheidungen zu Art. 143a GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08
Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 03.09.2008 - 1 UE 1394/07
Versetzung in den Ruhestand - Versetzung in den Ruhestand
- VGH Hessen, 03.09.2008 - 1 UE 1394/07
- BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 46.08
Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Zuweisung ...
- OVG Hamburg, 27.08.2004 - 1 Bs 271/04
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
- VGH Bayern, 15.01.2008 - 15 BV 06.2740
Zuweisung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zu einer ...
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08
Für die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist die ...
- BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08
- BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10
Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates; ...
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