Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 120a GG
16 Entscheidungen zu Art. 120a GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 A 2.10
Haftung für nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung; Verwaltungsrechtsweg; ...
- LSG Bayern, 30.01.2008 - L 13 KN 9/07
- BVerwG, 10.11.1960 - II C 355.57
- BVerwG, 13.01.1965 - V C 158.63
- BVerwG, 10.01.1962 - V C 79.61
- BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56
Lastenausgleich
- BVerwG, 20.01.1983 - 3 C 52.82
- BVerwG, 03.07.1978 - 3 ER 400.78
- BVerwG, 10.09.1970 - III C 83.69
- BVerwG, 26.01.1966 - V C 94.65
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