Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Rechtsprechung zu Art. 137 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu Art. 137 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Berliner Inkompabilitätsregelung, 5.6.98 (BVerfGE 98, 145)
Abgeordnetenmandat, Ruhen der Organstellung, Gesetzgebungskompetenz, Abgrenzung, Art. 137 GG
- BVerfG, Mandatsinkompabilität, 29.3.96 (NJW 1996, 2497)
§ 26 I Nr. 6 BlnWahlG;
Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz;
Art. 137 GG
- BVerfG, Passives Wahlrecht, 21.1.75 (BVerfGE 38, 326)
Art. 137 I
Literatur im Internet zu Art. 137 GG
Querverweise
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