Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 146 GG

37 Entscheidungen zu Art. 146 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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